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Neue Bestimmungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014

Neue Bestimmungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014

Mit der Beschlussfassung der Bundesregierung ergibt sich ab 01.05.2014 eine Energieausweispflicht für Immobilien. Somit müssen mit Inkrafttreten des Gesetzes in allen Immobilienangeboten wie Anzeigen und Exposés Pflichtangaben zu den energetischen Werten des Gebäudes angezeigt werden.

Die Energieausweispflicht gemäß §§ 16 ff. EnEV gilt sowohl für Wohngebäude wie für Nichtwohngebäude beim Verkauf, bei Vermietung, Verpachtung oder bei Immobilienleasing. Von dieser Pflicht ausgenommen sind im Einzelfall Baudenkmäler, denkmalgeschützte Bereiche, Gebäude unter einer Nutzfläche von weniger als 50 m² und für nicht regelmäßig genutzte bzw. beheizte Gebäude, wie Ferienhäuser, Gewächshäuser, Stallungen oder ähnlichem.

Energieausweise können auf zwei verschiedenen Grundlagen erstellt werden. Im Energieverbrauchsausweis wird der Energiebedarf anhand der Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre ermittelt. Der Energiebedarfsausweis basiert auf Ermittlungen eines Fachmannes, der die Kosten auf Basis des baulichen Zustandes der Immobilie kalkuliert.

Die im Energieausweis genannten Pflichtangaben sind:

• Art des Energieausweises
• Wert des Energiebedarfs / Energieverbrauches
• Wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser
• Baujahr des Gebäudes
• Energieeffizienzklasse (bei Nichtwohngebäuden Angabe für Wärme und Strom getrennt)

Mit der Verwertung von Mietflächen bzw. Veräußerung von Immobilien ist der Verkäufer bzw. Vermieter in der Pflicht dem Immobiliendienstleister einen gültigen Energieausweis für die Immobilie zu übergeben. Bei Wohneigentümergemeinschaften bedarf es nicht zwingend für jede Eigentumswohnung einen Energieausweis zu erstellen. Hier genügt es, einen Ausweis für das gesamte Gebäude auszustellen und jedem Eigentümer zu übergeben.

Die wesentlichen Inhalte der Novellierung der Energiesparverordnung gemäß Kabinettbeschluss finden Sie in einer Übersicht. Den gesamten Gesetzestext mit markierten Änderungen und Streichungen können Sie nachlesen.

Für ausführliche Informationen stehen Ihnen gern unsere Immobilienspezialisten für Wohnen, Gewerbe und Investment sowie unsere Kundenberater der Hausverwaltung zur Verfügung.

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